Beitrittserklärung / Satzung
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Vereinssatzung
Satzung des Vereins BAGPIPE ASSOCIATION OF GERMANY e. V.
Stand: September 2022
Präambel
Der Verein Bagpipe Association of Germany e. V. ist ein Zusammenschluss von Personen, der die Verbreitung des schottischen Dudelsacks, der schottischen Trommeln und der schottischen Musikkultur in Deutschland unterstützt und zu diesem Zweck
- Informationen über die Instrumente und deren Spielweise an Interessenten weiterleitet,
- Unterricht für Dudelsackpfeifer und Trommler durch qualifizierte Lehrer organisiert,
- Verbindungen zwischen Dudelsackpfeifern und Pipe Bands knüpft und die deutsche Dudelsackszene international vertritt.
Der Verein ist überregional und überparteilich.
§ 1 Zweck des Vereins
Die Bagpipe Association of Germany bezweckt:
- die Verbreitung des schottischen Dudelsacks und des Wissens über die damit verbundenen kulturellen Eigenheiten des Heimatlandes dieses Instrumentes,
- Dudelsackpfeifern und Trommlern und denen die es werden möchten, Hilfestellung zu leisten,
- Verbindungen zwischen Dudelsackpfeifern und Pipe Bands zu knüpfen und zu
erhalten sowie - Unterricht für Dudelsackpfeifer und Trommler durch qualifizierte Lehrer zu organisieren.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht bezweckt.
§ 2 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Bagpipe Association of Germany“ (BAG) mit dem Zusatz
„eingetragener Verein“ (e. V.). Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt eingetragen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Bagpipe Association of Germany hat als Mitglieder natürliche Personen (Einzelmitglieder), Pipe Bands (Bandmitglieder) und Ehrenmitglieder.
a) Einzelmitgliedschaft
Einzelmitglieder können nur natürliche Personen sein.
b) Bandmitgliedschaft
Zusätzlich zur persönlichen Mitgliedschaft können Pipe Bands (Musikensembles im Stile üblicher schottischer Pipe Bands) in jeder Rechtsform Mitglieder werden. Sie erhalten eine „Bandmitgliedschaft“. Die Mitgliedschaft der Pipe Band wird durch sie selbst begründet und wahrgenommen, sofern sie eine juristische Person darstellt, andernfalls durch einen schriftlich bestellten Vertreter der Pipe Band. Bei Ausscheiden des Vertreters aus der Pipe Band hat diese einen neuen Vertreter zu bestimmen.
c) Ehrenmitgliedschaft
Der Vorstand (§ 7) kann Persönlichkeiten, die sich um die Zwecke der Bagpipe Association of Germany in hervorragender Weise verdient gemacht haben, zu
Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(2) Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch die schriftliche Mitteilung des Austritts (Kündigung) oder durch Ausschluss mangels Interesses, der durch Beschluss des Vorstands ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für zwei Jahre die Beiträge nicht gezahlt sind.
Bei Pipe Bands tritt als Erlöschensgrund der Mitgliedschaft die Auflösung der Pipe Band an die Stelle der Beendigung der Mitgliedschaft durch Tod.
Die Kündigung ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.
(4) Die Mitglieder haben das Recht, sich in der Mitgliederversammlung vertreten zu
lassen, an Wahlen zu beteiligten und Anträge zu stellen. Im Übrigen ergeben sich ihre
Rechte und Pflichten gegenüber der Bagpipe Association of Germany aus dem Zweck
und der Satzung des Vereins.
Die Mitglieder werden dazu aufgefordert,
- die Bestrebungen der Bagpipe Association of Germany nach besten Kräften zu unterstützen,
- die Bagpipe Association of Germany über alle bedeutsamen Vorgänge innerhalb ihres Organisationsbereichs zu unterrichten sowie
- der Bagpipe Association of Germany von allen wichtigen Veranstaltungen Kenntnis zu geben, und verpflichten sich dazu,
- die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge termingerecht und in
voller Höhe zu leisten und - Änderungen ihrer Anschrift, E-Mailadresse und Bankverbindung unverzüglich der Bagpipe Association of Germany mitzuteilen.
§ 4 Beiträge – Geschäftsjahr
Der jährliche Vereinsbeitrag wird auf Antrag des Vorstands von der Mitgliederversammlung für das folgende Geschäftsjahr festgesetzt und ist jährlich auf das Vereinskonto einzuzahlen, sofern kein deckungswirksames Lastschriftmandat erteilt ist. Der Mitgliedsbeitrag von Bandmitgliedern entspricht dem Doppelten des Beitrags für eine Einzelmitgliedschaft.
Das Geschäftsjahr der Bagpipe Association of Germany ist das Kalenderjahr.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand (§ 6) und
- die Mitgliederversammlung (§ 7).
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren in getrennter Wahl gewählt. Die Wahlen erfolgen im Wechsel, so dass jedes Jahr ein Teil des Vorstandes zur Wahl steht.
Der Wahlturnus ist in einem Kalenderjahr der erster Vorsitzende und Kassenwart, im jeweils darauf folgenden Kalenderjahr der zweite Vorsitzende sowie der Schriftführer und so fort.
Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der erste Vorsitzende und der Kassenwart vertreten den Verein je einzeln gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 26 BGB.
(3) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Ferner ist Aufgabe des Vorstandes:
- die Mitgliederversammlung einzuberufen, vorzubereiten und zu leiten,
- aus der Zahl der Mitglieder zu seiner Unterstützung einen Beirat (Board) zu berufen und
- über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern und über die Ernennung von Ehrenmitgliedern zu entscheiden.
(4) Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das von ihm zu unterzeichnen ist und das alle Anträge, Beschlüsse und Wahlvorgänge mit den Ergebnissen der Abstimmungen enthalten muss.
(5) Der Kassenwart verwaltet die Kasse und das Bankkonto des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang; Zahlungen darf nur er auf Anweisung des Vorsitzenden oder im Rahmen einer Vereinsveranstaltung, zu deren finanzieller Leitung er bestellt wurde,
leisten.
Der Kassenwart erstellt nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss. Dieser wird zusammen mit allen Belegen, Konto- und Buchungsunterlagen von mindestens einem Kassenprüfer umfassend geprüft, der von der Mitgliederversammlung gewählt oder bestellt wird und nicht dem Vorstand angehört.
Der oder die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Kassenprüfung.
(6) Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.
Der Vorstand und seine Gehilfen haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Ihre Auslagen können ihnen ersetzt werden.
(7) Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
(8) § 7 Abs. 9 gilt in entsprechender Weise für Sitzungen des Vorstandes.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den Einzelmitgliedern, jeweils einem Vertreter der Bandmitglieder sowie den Ehrenmitgliedern in entsprechender
Weise. Gäste können zugelassen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest und beruft diese durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Berufung hat mindestens eine Woche vor der Tagung zu erfolgen.
(3) Außerordentliche Versammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung verlangen.
(4) Die Hauptversammlung beschließt über:
- den Jahresbericht,
- den Rechenschaftsbericht des Kassenwarts,
- die Entlastung des Vorstands,
- die Neuwahl des Vorstands,
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Satzungsänderungen und
- die Beschlussfassung über die Auflösung der Bagpipe Association of Germany.
(5) Einzelmitglieder, Bandmitglieder und Ehrenmitglieder haben jeweils eine Stimme.
Das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen kann auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausgeübt werden. Ein Vertreter kann an einer Versammlung nicht mehr als drei Mitglieder vertreten.
Das Stimmrecht minderjähriger Einzelmitglieder ist durch einen gesetzlichen Vertreter auszuüben. Es kann bei in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Mitgliedern jeweils auf diese Mitglieder mittels Vollmacht übertragen werden. Die entsprechenden Vollmachten sind spätestens zu Beginn der Tagung dem Vorstand vorzulegen.
(6) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Bei der Feststellung der
Stimmenmehrheit bleiben Stimmenenthaltungen unberücksichtigt. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand.
(7) Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein besonderes Protokollbuch niederzuschreiben und von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle werden am Schluss der Mitgliederversammlung verlesen; erfolgt kein Einspruch, so gelten sie als genehmigt.
(9) Mitgliederversammlungen können auch im Wege der elektronischen Kommunikation (d.h. per Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Teilnehmern über elektronische Kommunikationsmittel (hybrid) durchgeführt werden. Ob die Sitzung in Präsenz, im Wege der elektronischen Kommunikation oder hybrid durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.
Eine Beschlussfassung im elektronischen Verfahren ist zulässig. Durch geeignete technische Hilfsmittel ist sicherzustellen, dass Stimmrechte uneingeschränkt ausgeübt
werden können und der Datenschutz gewährleistet bleibt. Geheime Abstimmungen dürfen in einer Videokonferenz nicht durchgeführt werden.
§ 8 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte“ Zwecke der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 9 Datenschutz – Genderklausel – redaktionelle Satzungsänderungen
(1) Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern folgende Daten: Name, Kontaktdaten [Anschrift, E-Mailadresse, Telefonnummern], vereinsbezogene Daten [Eintritt, Ehrungen, Ämter, Mitgliedschaftsnummer]. Diese Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung benötigt. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies erforderlich ist. Näheres ergibt sich aus der Datenschutzerklärung.
(2) Männer, Frauen und Diverse werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen und unterliegen ihr mit Rechten und Pflichten. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Satzungstextes wird in dieser Satzung durchgängig die maskuline Form verwendet.
(3) Rein redaktionelle Satzungsänderungen sowie Satzungsänderungen zur Erfüllung von Auflagen Dritter (wie Registergericht und Finanzamt) können von dem Vorstand
vorgenommen werden. Der Vorstand hat der folgenden Mitgliederversammlung über vorgenommene Änderungen Bericht zu erstatten.
§ 10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Darmstadt, die es der städtischen Akademie für Tonkunst zum Zwecke der unmittelbaren Förderung der Kunst zur Verfügung stellt.
