Beitrittserklärung / Satzung

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BAG Mitgliedsantrag

Vereinssatzung

Satzung des Vereins BAGPIPE ASSOCIATION OF GERMANY e. V

Präambel

Der Verein Bagpipe Association of Germany e. V. ist ein Zusammenschluss von Personen, der die Verbreitung des schottischen Dudelsacks und seiner Musikkultur in Deutschland unterstützt und zu diesem Zweck

  • Informationen über das Instrument und dessen Spielweise an Interessenten weiterleitet,
  • Unterricht für Dudelsackpfeifer und Trommler durch qualifizierte Lehrer organisiert,
  •  Verbindungen zwischen Dudelsackpfeifern und Pipe Bands knüpft und
  • die deutsche Dudelsackszene international vertritt.

Der  Verein  ist  überregional,  überparteilich  und  unabhängig  von  Vereinigungen  und Verbänden.

§ 1 Zweck des Vereins

Die Bagpipe Association of Germany bezweckt:

  1. die Verbreitung des schottischen Dudelsacks und des Wissens über die damit
    verbundenen kulturellen Eigenheiten des Heimatlandes dieses Instrumentes,
  2. Dudelsackpfeifern und Trommlern und denen die es werden möchten, Hilfestellung zu leisten,
  3. Verbindungen zwischen Dudelsackpfeifern und Pipe Bands zu knüpfen und zu erhalten sowie
  4. Unterricht für Dudelsackpfeifer und Trommler durch qualifizierte Lehrer zu organisieren.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht bezweckt.

§ 2 Name und Sitz des Vereins

Der  Verein  führt  den  Namen  „Bagpipe  Association  of  Germany“  (BAG)  mit  dem  Zusatz „eingetragener Verein“ (e. V.). Sitz des Vereins ist Darmstadt.

§ 3 Mitgliedschaft

a) Natürliche Personen
Mitglieder können nur natürliche und vollgeschäftsfähige Personen sein. Sie erhalten
eine „persönliche Mitgliedschaft“.
b) Pipe Bands
Zusätzlich zur persönlichen Mitgliedschaft können Pipe Bands (Musikensembles im
Stile üblicher schottischer Pipe Bands) in jeder Rechtsform Mitglieder werden. Die
Mitgliedschaft der Pipe Band wird durch sie selbst begründet und wahrgenommen,
sofern sie eine juristische Person darstellt, andernfalls durch einen schriftlich
bestellten Vertreter der Pipe Band. Sie erhalten eine „Band Mitgliedschaft“. Bei
Ausscheiden des Vertreters aus der Pipe Band hat diese einen neuen Vertreter zu
bestimmen.

c) Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden. Der Vorstand
entscheidet über die Aufnahme.

d) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch die schriftliche Mitteilung des Austritts
oder durch Ausschluss mangels Interesses, der durch Beschluss des Vorstands
ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für zwei Jahre die Beiträge nicht
gezahlt sind. Bei Pipe Bands tritt als Erlöschensgrund der Mitgliedschaft die
Auflösung der Pipe Band an die Stelle der Beendigung der Mitgliedschaft durch Tod.

§ 4 Beiträge – Geschäftsjahr

Der jährliche Vereinsbeitrag wird auf Antrag des Vorstands von der Mitgliederversammlung
für das folgende Geschäftsjahr festgesetzt und ist jährlich auf das Vereinskonto einzuzahlen.
Der Mitgliedsbeitrag von Pipe Bands entspricht dem Doppelten der Einzelmitgliedschaft.
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Zahlt  ein  Mitglied  den  Vereinsbeitrag  an  zwei  Jahren  in  Folge  nicht,  ist  der  Vorstand
berechtigt, das Mitglied von der Mitgliedschaft auszuschließen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der  Vorstand,  der  aus  dem  ersten  Vorsitzenden,  dem  zweiten  Vorsitzenden,  dem Kassenwart und dem Schriftführer besteht,
  • die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Wahlen erfolgen im Wechsel, so dass jedes Jahr ein Teil des Vorstandes zur Wahl steht.
Der Wahlturnus ist in einem Kalenderjahr der 2. Vorsitzende und Schriftführer, im jeweils
darauf folgenden Kalenderjahr der 1. Vorsitzende sowie der Kassenwart und so fort.

Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

§ 6 Rechte und Pflichten des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Der Vorstand beruft und leitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlung, er beruft,
sofern die Lage der Geschäfte dies erfordert, aus der Zahl der Mitglieder zu seiner
Unterstützung einen Beirat.

Die  Einladungen  erfolgen  schriftlich.  Angabe  des  Beratungsgegenstandes  ist  nicht
erforderlich. Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der
Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das von ihm zu unterzeichnen ist.

Der Kassenwart verwaltet die Kasse und das Bankkonto des Vereins und führt
ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der
Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen für
den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang; Zahlungen darf nur er auf Anweisung des Vorsitzenden oder im Rahmen einer Vereinsveranstaltung, zu deren finanzieller Leitung er bestellt wurde, leisten.

Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und
Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.

Der Vorstand und seine Gehilfen haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Ihre
Auslagen können ihnen ersetzt werden.

Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die
Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen
haften.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Hauptversammlung beschließt über:

  1. den Jahresbericht
  2. den Rechenschaftsbericht des Kassenwarts
  3. die Entlastung des Vorstands
  4. die Neuwahl des Vorstands.

Außerordentliche Versammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 20 Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung verlangen.

Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest und beruft diese
durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Berufung
hat mindestens eine Woche vor der Tagung zu erfolgen.

Das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen kann auch durch einen mit schriftlicher
Vollmacht versehenen Vertreter ausgeübt werden.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei
Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand.

Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung
bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein besonderes Protokollbuch
niederzuschreiben und von dem Vorstand und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die
Protokolle werden am Schluss der Mitgliederversammlung verlesen; erfolgt kein Einspruch, so gelten sie als genehmigt. Pipe Bands verfügen in der Mitgliederversammlung nur über eine Stimme.

§ 8 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „steuerbegünstigte“ Zwecke der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Darmstadt, die es der städtischen Akademie für Tonkunst zum Zwecke der unmittelbaren Förderung der Kunst zur Verfügung stellt.

Stand: Januar 2017

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